Der Kindesunterhalt ist in Deutschland gesetzlich geregelt und bezeichnet den Anspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern. Dieser beinhaltet die Erziehung und Pflege des Kindes, sowie die Pflicht für den Lebensbedarf des Kindes finanziell aufzukommen. Anders als weitläufig bekannt, verbirgt sich also hinter dem Kindesunterhalt nicht nur die reine finanzielle Verpflichtung.

Leben Eltern getrennt teilen sie sich die Unterhaltspflicht gegenüber ihres Kindes. In den meisten Fällen teilt sich diese wie folgt auf:

  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch Erziehung und Pflege
  • Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, erfüllt seine Pflicht durch einen finanziellen Betrag zur Deckung des Lebensbedarf

So ist in der Regel, der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Eltern verheiratet waren, oder nicht, und ob das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht besteht.

Wer erhält Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt steht allen minderjährigen Kindern in vollem Anspruch zu. Haben Kinder das 18. Lebensjahr erreicht und befinden sich noch in einer Ausbildung (Schul-, oder Berufsausbildung), oder sind auf der Suche nach Arbeit, haben sie weiterhin einen Unterhaltsanspruch. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie noch zu Hause wohnen, oder bereits einen eigenen Haushalt besitzen. Jedoch sind volljährige Kinder dazu verpflichtet, ihre Ausbildung oder das Studium zielstrebig zu verfolgen, um selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile dazu verpflichtet, den Lebensunterhalt des Kindes finanziell zu decken. Wie hoch der jeweilige Anteil ist, hängt jedoch vom Einkommen der Elternteile ab und wird individuell berechnet.


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Berechnung des Kindesunterhalts

Bei der Berechnung des Unterhalts gibt es zwei wichtige Faktoren. Zum einen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, und zum anderen das Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle, eine gerichtlich verfasste Leitlinie zur Standardisierung von Unterhaltsansprüchen, dient als Orientierung bei der Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Eltern können den Kindesunterhalt auch eigenständig vereinbaren, dabei ist jedoch wichtig, dass sich beide einig sind und dies schriftlich festgehalten wird.

Eigenständige und nicht abgesprochene Kürzungen des Unterhalts, beispielsweise weil Kleidung für das Kind gekauft wurde, oder ein Urlaub gemacht wurde, sind nicht möglich. Auch Fahrt- und Verpflegungskosten bei Umgangstagen, oder Wochenenden, werden nicht vom Kindesunterhalt abgezogen.

An den Unterhalt angerechnet wird hingegen das Kindergeld. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldbetrages auf den Unterhalt angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird sogar der volle Betrag, sowie eigene Einkünfte auf den Kindesunterhalt angerechnet.



Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils

Natürlich muss auch der unterhaltspflichtige Elternteil gut leben können – auch wenn er ein geringes Einkommen hat. Daher wird ihm ein bestimmter monatlicher Mindestbetrag, der Selbstbehalt, zugestanden. Die Höhe des Selbstbehaltes richtet sich danach, ob das zahlende Elternteil erwerbstätig ist, und nach dem Alter des Kindes.

  • Erwerbstätige Elternteile mit minderjährigen Kindern haben einen Selbstbehalt von 1000 Euro.
  • Nicht-Erwerbstätige Elternteile mit einem minderjährigen Kind haben einen Selbstbehalt von 800 Euro.
  • Bei volljährigen Kindern, haben Eltern einen Selbstbehalt von 1200 Euro.

In seltenen Fällen kann der Selbstbehalt auch verringert werden, beispielsweise durch das Zusammenleben mit einem neuen Partner. Hier können unter Umständen auch die Einkünfte des neuen Partners als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

Sonderzahlungen zusätzlich zum Unterhalt

Im Rahmen des Kindesunterhaltes können weitere Kosten entstehen, die vom unterhaltspflichtigen Elternteil geleistet werden müssen. Der sogenannten Sonder- und Mehrbedarf wird zusätzlich zum Unterhalt gezahlt.

  • Sonderbedarf: Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn unvorhersehbare und einmalige hohe Kosten anfallen. Zum Beispiel bei einem Klassenausflug.
  • Mehrbedarf: Ein Mehrbedarf liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum, höhere Kosten anfallen. Beispielweise wenn das Kind Nachhilfe benötigt.

Die Kosten die durch Sonder- oder Mehrbedarf entstehen, werden anteilsmäßig auf beide Elternteile aufgeteilt. Dabei wird ein Freibetrag von derzeit 1100 Euro berücksichtigt.

Dazu ein Beispiel: Angenommen die Kosten für die Nachhilfe betragen 300 Euro monatlich. Der Vater verdient monatlich 4.000 Euro, die Mutter 1.500 Euro. Nach Abzug des Freibetrages verbleiben dem Vater noch 2.900 Euro, der Mutter 400 Euro. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 3.300 Euro, an dem der Vater zu 88%, die Mutter zu 12% beteiligt ist. Diese prozentualen Anteile werden auf die 300 Euro umgerechnet. Demnach muss der Vater also 264 Euro und die Mutter 60 Euro zur Nachhilfe beitragen.

Wann entfällt die Unterhaltspflicht?

Wird der Kindesunterhalt mutwillig nicht gezahlt, kann dieser bei Gericht eingeklagt werden. Denn das unterhaltspflichtige Elternteil ist zur Zahlung des festgelegten Unterhalts verpflichtet. Außerdem ist es bei geringem Einkommen dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um für den vollen Kindesunterhalt aufzukommen. Dies gilt besonders bei minderjährigen Kindern. In diesem Fall spricht man von der “verschärften Erwerbspflicht”.

Wenn das unterhaltspflichtige Elternteil jedoch nachweisen kann, dass es den Kindesunterhalt nicht aufbringen kann, übernimmt die Unterhaltsvorschusskasse die Zahlung. Hierzu muss das andere Elternteil einen Antrag zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss stellen. Dieser wird jedoch für längstens 6 Jahre und nur für Kinder bis 12 Jahre ausgezahlt. Damit sind dem zahlungspflichtigen Elternteil jedoch die Kosten nicht erlassen. Die vorgestreckte Gesamtsumme muss nach Besserung der finanziellen Verhältnisse zurück gezahlt werden.


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