Das Erbe ist ein Thema, das in jeder Familie früher oder später aufkommt. Im Prinzip gibt es eindeutige Regelungen zum Verfahren der Erbschaft. Doch, dieses zu verstehen und richtig anzuwenden, ist nicht in jedem Fall ganz leicht. Welche Grundsätze beim Erbe zu beachten sind und welche Sonderregelungen für Patchwork-Familien und Getrenntlebende existieren, erklären wir in diesem Artikel.

Die Steuerklassen bei der Erbschaft kennen

Das Erbe muss in jedem Fall versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Steuerklasse des Erben ab. Grundsätzlich wird zwischen drei Klassen unterschieden:
  • Steuerklasse I (7 bis 30 Prozent Steuern): Ehegatten, Lebenspartner, Kinder
  • Steuerklasse II (15 bis 43 Prozent Steuern): Geschwister, Nichten, Neffen
  • Steuerklasse III (30 bis 50 Prozent Steuern): Entfernte Verwandte, Freunde

Der Erwerb des geerbten Vermögens ist innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt zu melden. Jedoch existieren Freigrenzen, in vielen Fällen ist eine Zahlung an das Finanzamt gar nicht nötig. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen bis zu 500.000 Euro Vermögen steuerfrei erben. Bei Kindern sind es 400.000 Euro, bei Geschwistern des Verstorbenen 20.000 Euro. Wer jedoch auf Nummer sicher gehen möchte, meldet das Erbe in jedem Fall beim Finanzamt. Dieses wird dem Betroffenen mitteilen, ob die Freigrenze überschritten wurde oder nicht.

Oft haben Erbstücke statt finanziellem einen emotionalen Wert. Beispielsweise Bibeln oder Uhren, die über Generationen weitervererbt wurden. Bei Uhren ist die Ermittlung des Wertes oft schwierig. Die Erbstücke sind in den meisten Fällen vermutlich aus einem älteren Jahrgang. Ein hoher monetärer Wert ist oft nicht zu erwarten. Um sicherzugehen, sollte dieser aber in jedem einzelnen Fall vom Fachmann geschätzt werden – denn auf so einigen deutschen Dachböden sind sicher noch einige Schätze verborgen.

Regelung bei Patchwork-Familien und Getrenntlebenden

In manchen Fällen ist noch gar nicht bekannt, wer unter welchen Bedingungen erbt – häufig kommt das bei Patchwork-Familien vor. Stiefeltern sind vor dem Gesetz nicht mit den Stiefkindern verwandt. Aus diesem Grund sind Kinder im Todesfall des Stiefelternteils nicht erbberechtigt. Damit sie erben können, müssen sie vorab im notariell beurkundeten Testament oder Erbvertrag als Erbe eingetragen werden. Dort wird festgelegt, was, wie viel und in welcher Reihenfolge geerbt wird. Etwas anders verhält es sich bei getrenntlebenden Ehepartnern. Hat sich ein Ehepaar getrennt, aber nicht scheiden lassen, erbt der Ex-Partner trotzdem.

Sollte eine Scheidung nicht in Frage kommen, gibt es noch weitere Möglichkeiten der Enterbung. Auch hier kommt das Testament ins Spiel, in dem der Ex-Partner vom Erbe ausgeschlossen werden kann. Diesem steht dann nur noch ein Pflichtteilanspruch zu, der sich nach dem Wert der gesamten Erbschaft richtet.

Lebt ein Ehepaar übrigens zehn Jahre getrennt, kann ein Ehepartner ohne das Einverständnis des anderen die Scheidung einreichen. Das gesetzliche Erbrecht entfällt ab dem Moment, in dem das Scheidungsverfahren begonnen hat.

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