Das Kind hat Fieber, die Nacht war kurz – und morgens wartet der Job. Wer bleibt heute zu Hause? Diese Frage kennen viele Eltern nur zu gut. Ab 2027 könnte es noch (oder wieder) enger werden: Die zusätzlichen Kinderkrankentage laufen Ende 2026 aus. Ohne eine neue gesetzliche Verlängerung stehen Eltern dann wieder weniger Tage zur Verfügung.
Ob Fieber, Ohrenschmerzen oder ein Magen-Darm-Infekt: Ein krankes Kind braucht Betreuung. Gleichzeitig laufen Miete, Einkäufe und Rechnungen weiter. Genau dafür gibt es Kinderkrankengeld. Doch die höhere Zahl der Anspruchstage ist bislang nur bis zum Jahresende abgesichert.
Stand: 16. Oktober 2026. Dieser Beitrag erklärt den geltenden Rechtsstand. Die niedrigeren Werte für 2027 greifen, wenn der Gesetzgeber die befristete Sonderregel nicht verlängert – oder durch eine andere Regelung ersetzt.
Kinderkrankentage 2027: Was sich ändern würde
Nach dem derzeitigen Gesetz wären es ab Januar wieder zehn statt 15 Arbeitstage pro Elternteil und Kind. Für Alleinerziehende wären es 20 statt 30 Tage.
Die Grundlage dazu steht in § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches. Dort sind die regulären Ansprüche und die ausdrücklich auf 2026 begrenzte Ausnahme geregelt. Es braucht also kein neues Kürzungsgesetz, damit die niedrigeren Werte zurückkehren. Für eine Fortsetzung der höheren Ansprüche müsste das Gesetz geändert werden.
| Anspruch | 2026 | 2027* |
|---|---|---|
| Je Kind und Elternteil | 15 Tage | 10 Tage |
| Je Kind für Alleinerziehende | 30 Tage | 20 Tage |
| Höchstens je Elternteil für alle Kinder zusammen | 35 Tage | 25 Tage |
| Höchstens für Alleinerziehende für alle Kinder zusammen | 70 Tage | 50 Tage |
Ein Beispiel mit zwei Kindern: 2026 kann jeder anspruchsberechtigte Elternteil bis zu 30 Tage nutzen, also 15 je Kind. 2027 wären es ohne Verlängerung bis zu 20 Tage. Die Gesamtobergrenze von 35 beziehungsweise 25 Tagen bedeutet nicht, dass diese Zahl schon bei zwei Kindern vollständig zusteht.
Warum die Kinderkrankentage damals erhöht wurden
Der Hintergrund war die Corona-Pandemie. Eltern sollten finanziell aufgefangen werden, wenn sie wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten konnten.
Viele Familien mussten damals von einem Tag auf den anderen umplanen: Kitas und Schulen schlossen, Gruppen wurden in Quarantäne geschickt – oder die Betreuung war nur eingeschränkt möglich. Ab 2021 konnte das ausgeweitete Kinderkrankengeld deshalb unter bestimmten Voraussetzungen auch dann genutzt werden, wenn das Kind selbst gesund war. Es ging also zusätzlich darum, pandemiebedingte Betreuungsausfälle und den dadurch entstehenden Verdienstausfall abzufedern.
Schon 2020 war die Zahl auf 15 Tage je Elternteil und Kind gestiegen, für Alleinerziehende auf 30. Das dokumentiert der Deutsche Bundestag. 2021 wurde der Anspruch zunächst weiter erhöht und schließlich auf 30 Tage je Elternteil und Kind beziehungsweise 60 Tage für Alleinerziehende ausgeweitet.
Nach dem Ende der besonderen Corona-Regelungen wurde für 2024 und 2025 ein befristeter Anspruch oberhalb des regulären Niveaus beschlossen: 15 statt zehn Tage je Elternteil und Kind, sowie 30 statt 20 Tage für Alleinerziehende. Die Regelung war Teil des Pflegestudiumstärkungsgesetzes und wurde später für 2026 verlängert.
Für die heutige Debatte ist wichtig: Die aktuellen 15 Tage liegen bereits unter den zeitweise geltenden 30 Tagen der Pandemie. Heute geht es wieder um die Betreuung eines erkrankten Kindes. Eine geschlossene Kita allein begründet diesen Kinderkrankengeldanspruch nicht.
Warum über die Kinderkrankentage gestritten wird
Gesundheitsminister Carsten Linnemann möchte die Sonderregel auslaufen lassen. Aus der SPD und von Sozialverbänden kommt Widerspruch.
In der Regierungsbefragung am 23. September 2026 begründete Linnemann seine Haltung damit, Sonderregelungen aus der Coronazeit wieder zurückzunehmen. Kritiker halten dagegen: Familien benötigen auch heute ausreichend Zeit, um kranke Kinder zu versorgen. Die SPD fordert laut ARD-Berichterstattung Unterstützung statt zusätzlicher Belastungen.
Für Eltern ist das eben keine reine Rechenaufgabe. Ein Kind wird nicht deshalb schneller gesund, weil das Tageskonto leer ist. Gerade wer keine verlässliche Ersatzbetreuung hat, muss dann kurzfristig eine Lösung finden. Das ist zusätzliche Organisation im ohnehin vollen Familienalltag.
Wer Kinderkrankengeld bekommen kann
Die Tage gelten nicht automatisch für alle Eltern. Entscheidend sind unter anderem eure Versicherung, das Alter des Kindes und der tatsächliche Betreuungsbedarf.
Für den üblichen Anspruch bei Betreuung zu Hause müssen insbesondere diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der betreuende Elternteil ist gesetzlich krankenversichert und hat grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
- Auch das erkrankte Kind ist gesetzlich versichert.
- Das Kind ist jünger als zwölf Jahre. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt diese Altersgrenze.
- Eine ärztliche Bescheinigung bestätigt, dass das Kind wegen seiner Erkrankung Betreuung benötigt.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
- Wegen der Betreuung fällt Arbeit und damit Arbeitsentgelt aus; eine vorrangige bezahlte Freistellung besteht nicht.
Das Familienportal des Bundes erklärt auch gemischte Versicherungsverhältnisse: Ist das Kind privat versichert, erhält ein gesetzlich versicherter Elternteil dafür kein gesetzliches Kinderkrankengeld. Für Beamte gelten eigene Freistellungsregeln. Wer selbstständig arbeitet, sollte den konkreten Krankengeldschutz mit seiner Kasse klären.
Kinderkrankengeld ist nicht dasselbe wie bezahlter Sonderurlaub
Beim Kinderkrankengeld springt die Krankenkasse für ausgefallenen Verdienst ein. Das ist etwas anderes, als wenn euer Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt.
Für Beschäftigte beträgt die Leistung normalerweise 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei bestimmten beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den vorherigen zwölf Monaten können es 100 Prozent sein. Es gibt eine gesetzliche Höchstgrenze; außerdem gehen noch Sozialversicherungsbeiträge ab. 90 Prozent bedeutet deshalb nicht automatisch, dass genau dieser Betrag auf eurem Konto ankommt. Die AOK erläutert die Berechnung.
Daneben kann eine kurze bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber infrage kommen, etwa nach § 616 BGB oder aufgrund anderer vertraglicher Regelungen. § 616 BGB kann allerdings arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen sein. Prüft deshalb eure Unterlagen oder fragt in der Personalabteilung nach. Eine feste Zahl zusätzlicher bezahlter Tage lässt sich daraus nicht pauschal ableiten. Die Unterschiede erklärt das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit.
„Du kannst doch im Homeoffice arbeiten“ – und nun?
Die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten, schließt Kinderkrankengeld nicht aus. Ein krankes Kind zu betreuen und gleichzeitig zuverlässig zu arbeiten, ist nicht immer machbar.
Das Bundesgesundheitsministerium stellt klar: Wenn ihr wegen der notwendigen Betreuung nicht arbeiten könnt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, könnt ihr auch mit einem Homeoffice-Arbeitsplatz Kinderkrankengeld beantragen. Kinderkrankentage sind dabei Arbeitstage. Ein ohnehin arbeitsfreies Wochenende verbraucht natürlich keine zusätzlichen Anspruchstage.
Ihr könnt euch als Eltern auch tageweise abwechseln. Sind die eigenen Tage aufgebraucht, lassen sich übrige Tage des anderen Elternteils aber nicht automatisch übernehmen. Dafür gibt es keinen gesetzlichen Übertragungsanspruch. Eine Übertragung kann allerdings trotzdem theoretisch mit Zustimmung des Arbeitgebers des übernehmenden Elternteils möglich sein. Klärt das zusätzlich mit euren Krankenkassen.
Was ihr tun solltet, wenn euer Kind krank wird
Gebt eurem Arbeitgeber früh Bescheid und kümmert euch um die ärztliche Bescheinigung. Der Antrag auf Kinderkrankengeld geht an eure eigene Krankenkasse.
- Arbeitgeber informieren: Meldet möglichst umgehend, dass ihr wegen der Betreuung ausfallt, und nennt die voraussichtliche Dauer, soweit sie bekannt ist.
- Kinderarztpraxis kontaktieren: Fragt nach der Bescheinigung für Kinderkrankengeld. Ob eine Untersuchung nötig ist, entscheidet die Praxis.
- Bei der Krankenkasse einreichen: Nutzt den vorgesehenen Weg, beispielsweise die App eurer Kasse. Der Arbeitgeber übermittelt die benötigten Entgeltdaten.
- Den Überblick behalten: Notiert, wer für welches Kind bereits Tage genutzt hat. Bei Unklarheiten kann die Krankenkasse den verbleibenden Anspruch prüfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Bescheinigung auch telefonisch möglich: Das Kind muss der Praxis bereits persönlich bekannt sein und die Ärztin oder der Arzt muss die telefonische Einschätzung für vertretbar halten. Laut Techniker Krankenkasse ist die telefonische Bescheinigung für höchstens fünf Kalendertage möglich. Ein fester Anspruch auf diesen telefonischen Weg besteht allerdings nicht.
Was passiert, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Dann endet grundsätzlich der normale Anspruch auf Kinderkrankengeld für die ausgeschöpften Tage. Das Betreuungsproblem ist damit natürlich nicht verschwunden.
Prüft erst einmal, ob eine Übertragung vom anderen Elternteil möglich ist, oder ob vertragliche Ansprüche helfen. Darüber hinaus könnt ihr mit eurem Arbeitgeber beispielsweise Urlaub, das Abfeiern von Überstunden, eine andere Arbeitszeitverteilung oder unbezahlte Freistellung besprechen. Die AOK nennt Urlaub und unbezahlte Freistellung als mögliche Absprachen. Einfach eigenständig zu Hause zu bleiben, ohne die rechtliche Grundlage oder eine Vereinbarung zu klären, ist keine verlässliche Lösung.
Sonderfall Krankenhaus: Müsst ihr aus medizinischen Gründen gemeinsam mit eurem versicherten Kind stationär aufgenommen werden, kann ein eigener Anspruch bestehen. Bei erfüllten Voraussetzungen gibt es dafür keine feste Höchstdauer. Diese Tage werden nicht vom normalen Kinderkrankentage-Konto abgezogen. Die erforderliche Mitaufnahme und deren Dauer bescheinigt das Krankenhaus.
Für eure Planung zählt vorerst: Die höheren Ansprüche gelten 2026 weiter. Für 2027 solltet ihr nach heutigem Rechtsstand mit weniger Tagen rechnen. Und bei der nächsten Krankheitsphase ruhig früh nachfragen, welche Möglichkeiten ihr bei Arbeitgeber und Krankenkasse tatsächlich habt.
Quellen und Rechtsstand
- § 45 SGB V: Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, insbesondere Absätze 1 bis 3
- Bundesgesundheitsministerium: Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
- Bundesgesundheitsministerium: Regierungsbefragung vom 23. September 2026
- ARD/tagesschau: Debatte über Kinderkrankentage, 29. September 2026
- Familienportal des Bundes: Voraussetzungen und Versicherung
- AOK: Anspruch, Berechnung, Antrag und ausgeschöpfte Kinderkrankentage
- Techniker Krankenkasse: Bescheinigung per Telefon und stationäre Mitaufnahme
- BIÖG: Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit
Geprüft am 16. Oktober 2026. Die Angaben zu 2027 beruhen auf dem derzeit geltenden Gesetz. Änderungen bis zum Jahreswechsel sind möglich.
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