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Kindergeld nach dem Schulabschluss: Was Eltern jetzt beachten müssen

Kindergeld nach dem Schulabschluss: Was Eltern jetzt beachten müssen

Das Abschlusszeugnis ist da, die Schule geschafft – doch Ausbildung oder Studium beginnen vielleicht erst in einigen Wochen. Manche Jugendliche warten noch auf eine Zusage, andere planen ein Freiwilliges Soziales Jahr oder wissen noch gar nicht genau, wie es weitergeht. Für Eltern stellt sich dann schnell die Frage: Wird das Kindergeld in dieser Zeit weitergezahlt?

Die gute Nachricht: Der Anspruch endet nicht automatisch mit dem letzten Schultag. Ist das Kind bereits 18 Jahre alt, müssen Eltern der Familienkasse allerdings nachweisen, was nach der Schule geplant ist. Wer sich frühzeitig darum kümmert, kann verhindern, dass die Zahlung unnötig unterbrochen wird.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Bis zum 18. Geburtstag wird Kindergeld grundsätzlich unabhängig von Schule, Ausbildung oder Studium gezahlt.
  • Nach dem 18. Geburtstag kann der Anspruch während einer Ausbildung oder eines Studiums bis zum 25. Geburtstag weiterbestehen.
  • Zwischen Schule und Ausbildung oder Studium sind bis zu vier Kalendermonate Übergangszeit möglich.
  • Dauert die Suche länger, kann weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn sich das Kind nachweislich um einen Platz bemüht.
  • Auch bei einem anerkannten Freiwilligendienst kann der Anspruch bestehen bleiben.
  • Die Familienkasse sollte möglichst früh erfahren, wie es nach der Schule weitergeht.

Unter 18 ändert der Schulabschluss zunächst nichts

Ist euer Kind beim Schulabschluss noch keine 18 Jahre alt, läuft das Kindergeld grundsätzlich zunächst weiter. Bis zur Volljährigkeit müssen für den Bezug normalerweise keine Ausbildung, kein Studium und keine Arbeitssuche nachgewiesen werden.

Anders sieht es ab dem 18. Geburtstag aus. Dann wird Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. Dazu gehören insbesondere eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium, ein anerkannter Freiwilligendienst oder die nachweisbare Suche nach einem Ausbildungsplatz.

Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld übrigens 259 Euro pro Kind und Monat.

Bis zu vier Monate zwischen Schule und Ausbildung sind möglich

Viele Ausbildungen beginnen erst im August oder September, das Wintersemester an den Hochschulen startet häufig noch später. Dadurch entsteht nach dem Schulabschluss fast automatisch eine Lücke.

Für solche Fälle gibt es die sogenannte Übergangszeit. Liegen zwischen dem Ende der Schule und dem Beginn der Ausbildung oder des Studiums höchstens vier Kalendermonate, kann das Kindergeld weitergezahlt werden. Eine Arbeitslosmeldung ist dafür nicht erforderlich, wenn feststeht – oder nachgewiesen werden kann, dass das Kind eine Ausbildung oder ein Studium anstrebt.

Eltern sollten der Familienkasse trotzdem mitteilen, wie es weitergeht. Als Nachweis kommen beispielsweise ein Ausbildungsvertrag, eine Zulassung der Hochschule oder eine Immatrikulationsbescheinigung infrage.

Was passiert, wenn noch kein Ausbildungs- oder Studienplatz gefunden wurde?

Nicht alle Jugendlichen haben direkt nach der Schule eine Zusage in der Tasche. Manchmal laufen noch Bewerbungen, ein Studienplatz wurde abgelehnt oder der gewünschte Ausbildungsbetrieb entscheidet erst später.

Auch dann kann bis zum 25. Geburtstag weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Voraussetzung ist, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. Die Suche muss gegenüber der Familienkasse nachgewiesen werden können.

Geeignete Nachweise sind zum Beispiel:

  • die Meldung bei der Berufsberatung als ausbildungssuchend,
  • Eingangsbestätigungen oder Absagen auf Bewerbungen,
  • E-Mails mit Ausbildungsbetrieben,
  • Einladungen zu Vorstellungsgesprächen,
  • Bewerbungen um einen Studienplatz oder
  • eine bereits erteilte Zusage für einen späteren Ausbildungs- oder Studienbeginn.

Ist das Kind bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur oder beim Jobcenter offiziell als ausbildungssuchend gemeldet, gilt das in der Regel schon als ausreichender Nachweis.

Wichtig: In diesem Fall ist der Anspruch nicht automatisch auf die viermonatige Übergangszeit begrenzt. Das gilt auch, wenn ein Ausbildungs- oder Studienplatz bereits zugesagt wurde, aber aus schulischen, betrieblichen oder organisatorischen Gründen erst später angetreten werden kann. Entscheidend ist, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn handelt und die Situation belegt werden kann.

Das Familienportal des Bundes erklärt diese Ausnahme ausführlich .

Kommt von der Familienkasse ein Erinnerungsschreiben?

Rund um den 18. Geburtstag werden Eltern normalerweise tatsächlich erinnert. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit verschickt die Familienkasse etwa drei Monate vor der Volljährigkeit ein Schreiben. Darin befindet sich ein persönlicher Zugangscode für den Online-Service.

Wird der erforderliche Nachweis rechtzeitig übermittelt, kann das Kindergeld (oder auch der Kinderzuschlag) ohne Unterbrechung weitergezahlt werden. Die Bundesagentur empfiehlt, die Unterlagen möglichst bis sechs Wochen vor dem 18. Geburtstag digital einzureichen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt schon vorliegen.

Das bedeutet aber nicht, dass Eltern anschließend bei jeder Veränderung automatisch erneut erinnert werden. Hat das Kind seinen 18. Geburtstag bereits hinter sich und beendet später die Schule, sollten Familien nicht auf ein weiteres Schreiben warten. Sie sind selbst dafür verantwortlich, der Familienkasse mitzuteilen, ob anschließend eine Ausbildung, ein Studium, ein Freiwilligendienst – oder eine andere Phase beginnt.

Die Familienkasse kann zwar später einen Fragebogen verschicken oder weitere Nachweise anfordern. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht. Liegen die notwendigen Unterlagen nicht vor, kann die Zahlung unterbrochen werden. Wird Kindergeld weitergezahlt, obwohl die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, kann die Familienkasse das zu viel gezahlte Geld tatsächlich auch zurückfordern.

Kurz gesagt: Vor dem 18. Geburtstag kommt in der Regel ein Schreiben. Nach dem Schulabschluss sollten Eltern trotzdem selbst aktiv werden.

Wird das Kindergeld einfach nicht mehr überwiesen?

Wenn nach dem 18. Geburtstag kein weiterer Anspruch nachgewiesen wurde, endet die Kindergeldzahlung grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem das Kind volljährig wird. Fällt der 18. Geburtstag auf den ersten Tag eines Monats, kann die Zahlung schon mit dem Ende des Vormonats auslaufen.

Hat die Familienkasse zunächst noch keine ausreichenden Nachweise über den weiteren Weg erhalten, kann die Zahlung auch vorübergehend unterbrochen werden. Lassen sich die Voraussetzungen später belegen, kann noch eine Nachzahlung möglich sein. Kindergeld wird allerdings höchstens für sechs Monate rückwirkend ausgezahlt. Schon deshalb sollten Eltern fehlende Unterlagen nicht lange liegen lassen.

Freiwilligendienst und Praktikum: Wann das Kindergeld weiterläuft

Entscheidet sich ein Kind nach der Schule für ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst, kann das Kindergeld bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen anerkannten Freiwilligendienst bei einem zugelassenen Träger handelt.

Die schriftliche Vereinbarung mit dem Träger sollte der Familienkasse vor Beginn des Dienstes vorliegen.

Auch während eines Praktikums kann ein Anspruch bestehen. Dafür muss das Praktikum allerdings einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf haben. Ein beliebiges Praktikum oder ein reiner Ferienjob reicht nicht automatisch aus, um den Kindergeldanspruch nach dem 18. Geburtstag zu erhalten.

Was gilt bei einem Gap Year oder bei Work and Travel?

Eine längere Auszeit nach der Schule ist für viele Jugendliche reizvoll. Für das Kindergeld kommt es aber darauf an, wie diese Zeit gestaltet wird.

Ein anerkanntes Freiwilligenjahr kann berücksichtigt werden. Reines Reisen, Work and Travel oder eine längere Pause ohne Ausbildungssuche, begründen dagegen normalerweise keinen eigenen Kindergeldanspruch. Beginnt innerhalb von vier Monaten eine Ausbildung oder ein Studium, kann die Zeit noch unter die Übergangsregel fallen.

Bei einem Au-pair-Aufenthalt oder einem längeren Sprachaufenthalt können wiederum besondere Regeln gelten. Beispielsweise kann ein ausreichend umfangreicher Sprachkurs als Ausbildung anerkannt werden. Solche Fälle sollten Familien vorab direkt mit der Familienkasse klären.

Wenn das Kind zunächst eine Arbeitsstelle sucht

Möchte das volljährige Kind nach der Schule keine Ausbildung und kein Studium beginnen, sondern eine Arbeitsstelle finden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls noch Kindergeld gezahlt werden.

Das gilt grundsätzlich bis zum Tag vor dem 21. Geburtstag. Dafür muss das Kind bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter arbeitsuchend gemeldet sein. Eine bloße private Jobsuche ohne diese Meldung genügt nicht.

Unternimmt das Kind dagegen nichts und bewirbt sich weder um eine Ausbildung noch um Arbeit, besteht nach der Volljährigkeit normalerweise kein Anspruch mehr.

Diese Unterlagen sollten Eltern bereithalten

Welche Dokumente benötigt werden, hängt davon ab, wie es nach der Schule weitergeht. Typischerweise verlangt die Familienkasse:

  • die „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“,
  • einen Nachweis über das Schulende,
  • den Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag,
  • eine Studien- oder Immatrikulationsbescheinigung,
  • Bewerbungsnachweise bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz,
  • eine Bescheinigung der Berufsberatung oder
  • die Vereinbarung über einen anerkannten Freiwilligendienst.

Die Unterlagen können über den Online-Service der Familienkasse hochgeladen oder per Post eingereicht werden. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt ausdrücklich, die Familienkasse möglichst früh über den weiteren Weg nach der Schule zu informieren.

Wann wird das Kindergeld überwiesen?

Bleibt der Anspruch bestehen, wird das Kindergeld weiterhin monatlich ausgezahlt. Der genaue Überweisungstag richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer.

In unserer Übersicht findet ihr alle Kindergeld-Auszahlungstermine 2026 – übersichtlich nach den Endziffern 0 bis 9 sortiert.

Lieber einmal zu früh bei der Familienkasse melden

Zwischen Abschlussfeier, Bewerbungen, Wohnungssuche und dem Start in einen neuen Lebensabschnitt, kann der Papierkram schnell untergehen. Beim Kindergeld lohnt es sich jedoch, frühzeitig zu handeln. In vielen Fällen besteht der Anspruch problemlos weiter. Die Familienkasse muss nur wissen und nachvollziehen können, was das Kind nach der Schule macht.

Wer den Ausbildungsvertrag, die Studienbescheinigung oder die Bewerbungsnachweise rechtzeitig einreicht, erspart sich häufig eine Unterbrechung der Zahlung und spätere Rückfragen.


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