Der Kinderzuschlag (auch Kindergeldzuschuss genannt) ist eine speziell zu beantragende Zusatzleistung der Familienkassen zum Kindergeld. Wenn Eltern den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht den ihrer Kinder bestreiten können, haben sie die Möglichkeit, neben dem Kindergeld einen Kinderzuschlag zu beziehen.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn ein unter 25 jähriges Kind, unverheiratet, mit im Haushalt lebt. Für das Kind muss bereits Kindergeld bezogen werden. Eine Mindesteinkommensgrenze der Eltern muss erreicht werden. Diese liegt bei Paaren bei 900 Euro. Alleinerziehende müssen 600 Euro Einkommen nachweisen können. Aber auch eine Höchsteinkommensgrenze darf nicht überschritten werden.

Die Höchsteinkommensgrenze berechnet sich anhand des theoretischen Bedarfs von Arbeitslosengeld II, plus dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze), sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.

Wer hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag?

Wenngleich sich die Einkommensberechnung für den Genehmigungsprozess auch an den Summen der Grundsicherung (laut Hartz IV Gesetz) orientiert, darf kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, bzw. andere Leistungen der Sozialhilfe, bestehen. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderzuschlag und Sozialleistungen ist nicht gestattet.

Wie viel Geld bekommt man?

Wie viel Kinderzuschlag man in Summe bekommt, bemisst sich also an der Einkommenshöhe der Eltern, und gegebenenfalls des Kindes, sowie der jeweiligen Vermögen. Die Höchstsumme der Leistung beträgt 140 Euro pro Monat – pro Kind. Sie wird dann jeweils gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Zusatzleistungen für Bildung und Teilhabe

  • eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
  • Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
  • angemessene Lernförderung,
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort
  • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

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Wo beantrage ich den Kinderzuschlag?

Die für den Kinderzuschlag zuständige Behörde, ist die örtliche Familienkasse der Arbeitsagentur. Das gilt übrigens ebenfalls für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Anders, als beim Kindergeld, ist auch in ihrem Fall die Familienkasse zuständig. Sie prüft, bearbeitet und entscheidet über den Antrag.


Wer hat's geschrieben?

Torsten Esser

Torsten hat das Vollzeit-Papa-Diplom. Er hat einen kleinen Sohn und eine Stieftochter, die er liebt, als wäre es seine eigene. Darüber hinaus hat er acht Semester lang "Soziale Arbeit" studiert. Mit einer unübertroffenen Mischung aus Wissen und Bauchgefühl, ist er der geborene Autor für dieses Magazin. Und ganz nebenbei kümmert er sich als Gründer und Inhaber von 1-2-family.de um alle Belange des Magazins. (Bild: © Chantal Reimann)

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