Durch das Mutterschutzgesetz sind schwangere und frisch gebackene Mamis geschützt. Das Gesetz umfasst Regelungen zum Beschäftigungsverbot, einem besonderen Kündigungsschutz und vieles mehr. Erfahrt hier, welche Rechte ihr im Einzelnen habt.

Das Mutterschutzgesetz befasst sich mit dem Schutz von werdenden und frisch gebackenen Müttern. Der Schutz beinhaltet dabei mehrere Themen. Gesetzlich geregelte Auszeiten vor und nach der Geburt, besondere Kündigungsschutzregelungen, Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und Lohnersatzzahlungen. Alles wird vom Gesetzgeber bedacht und genau geregelt.

Das Mutterschutzgesetz: Auf wen trifft es zu?

Das Gesetz bezieht sich auf alle Frauen, die ein Kind erwarten oder gerade ein Kind entbunden haben, und sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Das Arbeitsverhältnis kann eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, eine geringfügige Beschäftigung, wie zum Beispiel ein 400-Euro-Job, oder ein Ausbildungsverhältnis sein.

Entscheidend ist, dass ihr einen Arbeitsvertrag mit eurem Arbeitgeber geschlossen habt, und ihr für eure Arbeitsleistung ein Entgelt erhaltet. Erst dann gilt eine Tätigkeit als Arbeitsverhältnis. Selbständige und Hausfrauen können dagegen keinen Mutterschutz beantragen, da in diesen Fällen kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin besteht.

Was sind die Schonzeiten im Mutterschutzgesetz?

Fest im Mutterschutz verankert sind Schonzeiten. Diese sollen Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt schützen.  Es gibt dabei drei festgelegte Phasen der Schonzeit:

In der Schwangerschaft: Die letzten sechs Schwangerschaftswochen habt ihr das Recht nicht zu arbeiten. Ob ihr das in Anspruch nehmt oder eventuell nur zum Teil, liegt in eurem Ermessen. Die sechs Wochen Schonzeit vor der Geburt sind von Seiten der Arbeitnehmerin keine Pflicht.

Nach der Geburt: Als frisch gebackene Mutter, dürft ihr acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. Diese Zeit ist nicht optional, sondern muss eingehalten werden, denn es gilt striktes Arbeitsverbot. Die Schutzfrist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.

Stillen am Arbeitsplatz: Stillen ist natürlich eine wichtige Grundlage für die Entwicklung eines Babys. Euer Arbeitgeber ist aus diesem Grund dazu verpflichtet, Stillpausen einzuräumen. Euch steht pro Tag eine Stunde Pause oder zweimal täglich eine halbe Stunde für das Stillen eures Kindes zu.

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Im Mutterschutzgesetz gibt es eine besondere Kündigungsschutzregelung. Diese schützt euch vor einer Kündigung auf Grund eurer Schwangerschaft oder der Geburt. Der Kündigungsschutz tritt mit Bekanntwerden der Schwangerschaft ein.  Daher ist es von Vorteil, eurem Arbeitgeber so früh wie möglich von einer Schwangerschaft zu berichten. Der Schutz vor einer Kündigung greift bis vier Wochen nach der Geburt.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der Kündigungsschutz nicht gilt:

  • Nach Ablauf der Probezeit, wird eine Kündigung aus Gründen ausgesprochen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat
  • Ein befristeter Arbeitsvertrag wird nicht verlängert.
  • Die Firma geht in Insolvenz und wird geschlossen

Das Beschäftigungsverbot

Das Beschäftigungsverbot soll euch und euer Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen. Dabei wird zwischen zwei Arten unterschieden – den allgemeinen und den individuellen Beschäftigungsverboten. Die Schonzeiten bilden das allgemeine Beschäftigungsverbot, welches euch gesetzlich zusteht. Das individuelle Beschäftigungsverbot kann von einer zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B dem Gesundheitsamt) oder eurem Arzt ausgesprochen werden.

Das individuelle Beschäftigungsverbot, wird meist im Falle einer Krankheit oder anderer gesundheitlicher Beschwerden, die Deine Schwangerschaft gefährden könnten, ausgesprochen.  Der zeitliche Rahmen für das Beschäftigungsverbot, wird vom eurem Arzt festgelegt und muss vom Arbeitgeber akzeptiert werden. Während des Beschäftigungsverbots erhaltet ihr euer normales Gehalt und habt keine finanziellen Nachteile.

Das Mutterschaftsgeld

Damit Frauen aus der Regelung des Mutterschutz – sechs Wochen vor – und acht Wochen nach der Geburt – kein finanzieller Nachteil entsteht, gibt es das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzzahlung, die Verdienstausfälle ausgleichen soll. Es wird anteilig von der gesetzlichen Krankenkasse und einem Zuschuss des Arbeitsgebers finanziert.

Beantragt wird diese Leistung bei der zuständigen Krankenkasse. Dies sollte frühzeitig vor der Geburt geschehen, damit ein nahtloser Übergang der Gehaltszahlung zum Mutterschaftsgeld gewährleistet ist. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich an eurem Nettogehalt der letzten drei Monate vor der Antragsstellung.


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