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Teilhabe muss funktionieren!

15 Euro für Sport und Freizeit: Diese Hilfe erreicht viele Kinder nicht

15 Euro für Sport und Freizeit: Diese Hilfe erreicht viele Kinder nicht

Sportverein, Musikunterricht oder Ferienfreizeit: Kinder aus Familien mit wenig Geld können dafür monatlich 15 Euro Unterstützung bekommen. Eine neue Auswertung zeigt jedoch, dass die Hilfe bei mehr als acht von zehn anspruchsberechtigten Kindern nicht ankommt.

15 Euro im Monat lösen nicht jedes finanzielle Problem. Sie können aber dabei helfen, den Vereinsbeitrag zu bezahlen oder einem Kind die Teilnahme an einem Freizeitangebot zu ermöglichen. Genau dafür gibt es den sogenannten Teilhabebetrag.

Doch offenbar wissen viele Familien nichts von der Unterstützung – oder scheitern an komplizierten Zuständigkeiten, Formularen und Nachweisen.

Nur wenige Familien nutzen den Teilhabebetrag

Nach einer am 20. Juli 2026 veröffentlichten Auswertung der Bertelsmann Stiftung, erhalten mehr als acht von zehn anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen im SGB-II-Bezug, den Teilhabebetrag nicht.

Von den 6- bis unter 15-Jährigen nehmen nur rund 18 Prozent die Leistung in Anspruch. Bei Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren sind es lediglich 12 Prozent. Bei jungen Menschen, die Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wird die Unterstützung noch seltener genutzt.

Wie viele Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag den Teilhabebetrag tatsächlich bekommen, ist laut Bertelsmann Stiftung nicht einmal bekannt. Dafür fehlen bundesweit verlässliche Daten. Die Berechnungen basieren überwiegend auf Leistungsdaten aus dem Jahr 2025. (Quelle: Bertelsmann Stiftung )

Wofür können die 15 Euro verwendet werden?

Der Teilhabebetrag gehört zum Bildungs- und Teilhabepaket. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren stehen monatlich pauschal 15 Euro für soziale und kulturelle Aktivitäten zur Verfügung.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein
  • Unterricht an einer Musikschule
  • organisierte Ferien- und Freizeitangebote
  • andere anerkannte Aktivitäten in Vereinen oder Gruppen

Wie die Unterstützung ausgezahlt wird, kann sich je nach Wohnort unterscheiden. Möglich sind Gutscheine, eine direkte Zahlung an den Verein oder eine Auszahlung an die Familie.

Meist wird ein Nachweis benötigt, aus dem hervorgeht, an welchem Angebot das Kind teilnimmt. Das kann beispielsweise eine Mitgliedsbescheinigung des Sportvereins oder eine Anmeldung bei der Musikschule sein. Informationen des Bundesarbeitsministeriums

Welche Familien können die Unterstützung bekommen?

1Ein Anspruch kann unter anderem bestehen, wenn die Familie eine dieser Leistungen erhält:

  • Grundsicherung nach dem SGB II
  • Sozialhilfe
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bildungspaket auch greifen, wenn eine Familie keine dieser Sozialleistungen bezieht, die konkreten Bildungs- oder Teilhabekosten aber trotzdem nicht selbst tragen kann. Das muss individuell geprüft werden.

Wo können Eltern den Teilhabebetrag beantragen?

Wer Grundsicherung bezieht, wendet sich in der Regel an das zuständige Jobcenter. Die Leistungen des Bildungspakets gelten dort grundsätzlich bereits mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als mitbeantragt. Damit das Geld tatsächlich für eine Aktivität eingesetzt werden kann, muss der konkrete Bedarf aber noch nachgewiesen werden.

Familien, die Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wenden sich an ihre Stadt oder ihren Landkreis. Die zuständige Stelle kann sich je nach Wohnort im Rathaus, Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung befinden.

Am einfachsten ist eine Onlinesuche nach „Bildung und Teilhabe“ zusammen mit dem Namen des eigenen Wohnortes. Das Bundesarbeitsministerium bietet außerdem eine Übersicht der regionalen Anlaufstellen.

Auch andere Hilfen kommen nicht bei allen Kindern an

Der monatliche Teilhabebetrag ist nur ein Teil des Bildungspakets. Familien können unter bestimmten Voraussetzungen auch Unterstützung für Schulmaterialien, Klassenfahrten, Lernförderung, Schülerbeförderung und das gemeinsame Mittagessen in Schule oder Kita erhalten.

Doch auch diese Leistungen erreichen längst nicht alle Berechtigten. Nach der aktuellen Auswertung bekommt etwa jedes fünfte anspruchsberechtigte Kind im SGB-II-Bezug keinen Zuschuss zum Schulbedarf. Das kostenlose gemeinsame Mittagessen wird lediglich von rund 37 Prozent genutzt.

Der Wohnort macht einen großen Unterschied

Wie gut der Teilhabebetrag Familien erreicht, hängt offenbar stark vom Wohnort ab. In Schleswig-Holstein nutzen ihn 59 Prozent der anspruchsberechtigten 6- bis unter 15-Jährigen im SGB-II-Bezug. In Mecklenburg-Vorpommern sind es 38 Prozent.

In Berlin, Hamburg und Rheinland-Pfalz erreicht die Leistung dagegen nur ungefähr jedes zehnte anspruchsberechtigte Kind.

Die Bertelsmann Stiftung sieht die Gründe unter anderem in unterschiedlichen Verfahren, komplizierten Formularen, umfangreichen Nachweispflichten und fehlenden Informationen.

Reichen 15 Euro im Monat überhaupt aus?

Für manche Vereinsbeiträge können 15 Euro monatlich eine spürbare Hilfe sein. Schwimmkurse, Reitunterricht oder regelmäßiger Musikunterricht kosten allerdings häufig deutlich mehr. Auch Hobbys, die nicht über einen anerkannten Verein oder Anbieter organisiert werden, lassen sich mit der Leistung nicht ohne Weiteres finanzieren.

Die Bertelsmann Stiftung fordert deshalb nicht nur einfachere und möglichst automatische Auszahlungen. Auch die Höhe des Teilhabebetrags solle anhand der tatsächlichen Bedürfnisse von Kindern überprüft und regelmäßig angepasst werden.

Für Familien lohnt es sich trotzdem, den eigenen Anspruch zu prüfen. Neben den 15 Euro für Freizeitaktivitäten können schließlich auch weitere Leistungen für Schule, Kita und Mittagessen dazugehören.


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