Wirklich sehr viele Eltern mussten leider schon die Erfahrung machen, wie schwierig es sein kann, einen guten und passenden Kitaplatz für sein Kind zu finden. Dabei besteht ab der Vollendung des ersten Lebensjahres ein in Stein gemeißelter Anspruch auf frühkindliche Förderung, in einer Kindertagespflege oder einer Tageseinrichtung, wie einer Kita. Einer Mutter aus dem Landkreis Offenbach wurde nun eine Entschädigung in Höhe von 23.000 Euro zugesprochen, weil der Landkreis ihrem damals einjährigem Sohn, einen passenden Platz zu spät zur Verfügung gestellt hat.

Die Mutter hatte direkt nach der Geburt ihres Sohnes eine Bedarfsanmeldung für einen Betreuungsplatz eingereicht. Trotzdem konnte man ihr bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres keinen zumutbaren Platz zur Verfügung stellen. So verklagte die Mutter den Landkreis auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung. Und das mit Erfolg. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sprach ihr nun eine Entschädigung des Verdienstausfalls in Höhe von 23.000 Euro zu. (AZ: 13 U 436/19)

Die Urteilsbegründung ist dabei sehr deutlich. Ein zur Verfügung gestellter Betreuungsplatz, muss den konkreten individuellen Bedarf des Kindes und der Eltern, zeitlich und räumlich angepasst sein. Das heißt konkret, dass er auch die Fahrzeiten vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung, bis zum Arbeitsplatz – und zurück, nicht überstrapazieren darf. Eine Gesamtfahrtzeit von jeweils knapp einer Stunde, gilt für das OLG als nicht angemessen.

Damit bestätigt das Gericht zwei bereits vorhergegangene Instanzen in dem Fall. Jedoch wurde sogar der bisher zugesprochene Schadensersatz (18.000 Euro) noch um weitere 5.000 Euro angehoben. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Landkreis hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Damit besteht die Möglichkeit, dass der Fall als Revision vor dem Bundesgerichtshof landet.


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