Bei der Stiefkindadoption, adoptiert das Stiefelternteil das Kind des Partners. Somit entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis, das alle Rechte und Pflichten eines Elternteils mit sich bringt. Auch gleichgeschlechtliche Paare dürfen das Kind ihres Partners adoptieren und so zu ihrem gemeinsamen Kind werden lassen. 

Lebt eine Patchworkfamilie zusammen, kommt es in vielen Fällen vor, dass das Stiefelternteil darüber nachdenkt die Kinder des Partners zu adoptieren. Das lässt die Stiefkinder zu eigenen werden, mit allen Rechten und Pflichten, die ein Elternteil zu tragen hat. Doch leicht ist der Weg bis zur Stiefkindadoption nicht. Denn eigentlich ist die Zustimmung des leiblichen Elternteils von Nöten. Nur in Ausnahmefällen kann das umgangen werden.

Die Gründe für eine Stiefkindadoption 

Als Stiefelternteil ist man weder mit dem Kind des Partners verwandt, noch besitzt man das Sorgerecht. Das kann man mit einer Stiefkindadoption ändern. Nach einer Adoption ist das Stiefkind, dem leiblichen Kind gleichgestellt. Der Stiefvater oder die Stiefmutter wird zum offiziellen Vater oder Mutter. Mit allen Rechten und Pflichten. Eine Stiefkindadoption kommt insbesondere dann in Frage, wenn

  • das leibliche Elternteil verstorben ist
  • zum anderen Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht
  • das andere Elternteil unbekannt ist
  • das Kind erbrechtlich mit den leiblichen Kindern gleichgestellt werden soll

Auch gleichgeschlechtliche Paare können adoptieren 

Seit dem 22.05.2014,  dürfen auch gleichgeschlechtliche Partner endlich ihre Stiefkinder adoptieren. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Lebt ein Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, dürfen diese nun das leibliche, sowie ein vorhandenes Adoptivkind des Partners adoptieren. Durch die sogenannte “Sukzessivadoption” kann ein gleichgeschlechtliches Paar auch gemeinsam Adoptiveltern eines Kindes werden.

Ebenfalls in diesem Urteil beschlossen, ist fortan die Möglichkeit ein bereits von seinem Partner adoptiertes Kind, ebenfalls adoptieren zu dürfen. Dieses Urteil gilt für Homosexuelle Paare, sowie für Heterosexuelle Paare.

Die Voraussetzungen für die Adoption 

  • Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen.
  • Das Stiefelternteil, das das Kind adoptieren möchte, muss mindestens 21 Jahre alt sein. Außerdem sollte der Altersunterschied zwischen Elternteil und Kind einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
  • Das leibliche Elternteil und das Stiefelternteil müssen vor einer Adoption mindestens ein Jahr verheiratet sein.
  • Das Kind muss mindestens seit einem Jahr mit dem Stiefelternteil zusammenleben und zwischen ihnen muss ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen.
  • Das Kind muss mit der Adoption einverstanden sein. Vor dem 14. Lebensjahr entscheidet der gesetzliche Vormund über die Adoption, danach muss das Kind selbst einwilligen.
  • Beide leiblichen Elternteile müssen der Adoption zustimmen. Das andere leibliche Elternteil muss die “Freigabe zu Adoption” notariell beglaubigen lassen. Mit dieser Freigabe gibt dieses alle Rechte und Pflichten unwiderruflich ab. Das Kind steht ab dem Zeitpunkt in keinem Verwandtschaftsverhältnis mehr zum anderen Elternteil.

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Die Stiefkindadoption kann auch ohne die Einwilligung des getrennt lebenden Elternteils gestattet werden. In Ausnahmefällen  kann das Gericht diese ersetzen. Beispielsweise wenn dem Kind ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ entsteht, wenn der leibliche Elternteil der Adoption nicht zustimmt. Oder aber der Aufenthaltsort des Elternteils nicht bekannt ist.

Wie funktioniert eine Stiefkindadoption?

Möchte ein Stiefelternteil das Kind seines Partners adoptieren, sollte sich das Paar an die Adoptionsstelle des zuständigen Jugendamtes wenden. Dort beraten die Mitarbeiter des Jugendamtes das Paar zu den Voraussetzungen und dem Ablauf einer Adoption. Als nächster Schritt sollte ein Notar aufgesucht werden, der beim Familiengericht den Adoptionsantrag stellt.

Erhält das Familiengericht einen Antrag zur Stiefkindadoption, wendet es sich an die Adoptionsstelle und beauftragt diese mit der Befragung der Familienmitglieder. Die Befragung dient zur Ermittlung der Gründe für die Adoption und der Prüfung, ob diese dem Interesse des Kindes dient. Zudem müssen beide Partner einen Fragebogen und einen Lebensbericht ausfüllen. Der Lebensbericht umfasst Angaben zur eigenen Kindheit, das Verhältnis zu den eigenen Eltern, die Ehe und die Freizeitgestaltung.

Während des Adoptionsverfahrens nimmt das Jugendamt Kontakt zum anderen Elternteil auf und bittet  um schriftliche Stellungnahme zum Adoptionswunsch. Sollte es der Adoption zustimmen, kann es die Gründe für die Entscheidung schriftlich darlegen. Die Adoptionsakten darf ein Kind mit 16 Jahren einsehen.

Nach all diesen Ãœberprüfungen entscheidet das Gericht über die Stiefkindadoption. Ist die Adoption erfolgreich, geht der Beschluss des Familiengerichts, an das örtliche Standesamt. Dort wird diese in das Familienstammbuch eingetragen. Danach folgt die Änderung der Geburtsurkunde des Kindes. Das “neue” Elternteil wird eingetragen und gegebenenfalls bekommt das Kind einen neuen Nachnamen.

Dauer des Adoptionsverfahrens

Das Verfahren der Stiefkindadoption dauert meist 6 bis 18 Monate. Die Dauer der Bearbeitungszeit ist von der Komplexität des Falls abhängig. Verweigert beispielsweise das leibliche Elternteil seine Zustimmung zur Adoption, kann sich das Verfahren deutlich in die Länge ziehen.

 


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