Anspruch auf Kindergeld während des Studiums, nach einer Ausbildung

Kindergeld im Studium und in der Ausbildung

Bild: © wayhome.studio / Adobe Stock


Wenn euer Kind gerne studieren möchte, macht jeder zusätzliche Cent, den es im Alltag zur Verfügung hat, einen echten Unterschied. Ich werfe hier einmal 255 Euro in den Ring, bei denen viele Eltern gar nicht wissen, dass man sie auch während der Studienzeit seiner Kinder in Anspruch nehmen kann.

Das Kindergeld steht euren Kindern auch während des Studiums als wichtige Säule neben BAföG oder Studienkrediten zur Seite. Ihr könnt es bis zum 25. Geburtstag für eure Kinder beantragen – ganz gleich, ob sie ein klassisches Studium oder eine duale Ausbildung absolvieren. Dabei ist es völlig egal, wie viel sie nebenbei verdienen.

Hier wird es richtig interessant: Selbst nach einer abgeschlossenen Ausbildung bleibt der Anspruch auf Kindergeld während eines späteren Studiums bestehen. Die einzige Bedingung? Eure Kinder dürfen noch nicht 25 Jahre alt sein. Familien mit besonderen Umständen – etwa wenn ein Kind eine Behinderung hat – können sogar über diese Altersgrenze hinaus unterstützt werden.

Welche Regeln genau für euch gelten und welche Sonderfälle es gibt, zeigen wir euch Schritt für Schritt in diesem Ratgeber.

Kindergeld während des Studiums: So funktioniert euer Anspruch

Der 18. Geburtstag bedeutet nicht das Ende der Kindergeld-Unterstützung. Tatsächlich haben Studierende bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf diese wichtige Hilfe. Das gilt für alle Studienformen – ob euer Kind an der Universität eingeschrieben ist oder ein duales Studium absolviert.

Damit das Geld jeden Monat pünktlich ankommt, müsst ihr lediglich die Immatrikulationsbescheinigung euer Kinder als Nachweis erbringen. So bescheinigt ihr der Familienkasse, dass euer Nachwuchs wirklich studiert. Mittlerweile könnt ihr diese Dokumente ganz einfach online hochladen – das spart Zeit und Papierkram.

Erststudium: Einfache Regeln, wenig Stress

Studiert euer Kind zum ersten Mal, habt ihr es leicht. Nebenjob oder andere Einkünfte spielen keine Rolle für das Kindergeld. Man kann sich voll aufs Lernen konzentrieren, ohne komplizierte Berechnungen.

Zweitstudium: Hier wird’s spezifischer

Nach einer abgeschlossenen Ausbildung, oder einem ersten Studium, gelten strengere Regeln:

  • Maximal 20 Stunden pro Woche dürfen eure Kinder regelmäßig arbeiten, sonst fällt das Kindergeld weg
  • Minijobs sind hingegen kein Problem
  • Master nach Bachelor: Passt das Masterstudium inhaltlich und zeitlich zum Bachelor, zählt beides als Erstausbildung – dann darf man auch mehr arbeiten, ohne auf das Kindergeld verzichten zu müssen

Übergangszeiten: Vier Monate sind das Maximum

An diesem Punkt wird es ein wenig müßig. Denn Übergangszeiten sind nicht immer so gut planbar, wie man sich das wünscht. Zwischen Abitur und Studium, oder zwischen Bachelor und Master, dürfen höchstens vier Monate liegen, um den Kindergeldanspruch aufrecht zu erhalten. Dauert es länger, müssen eure Kinder nachweisen, dass sie aktiv nach einem Ausbildungsplatz suchen.

Auslandsstudium: Auch im Ausland unterstützt

Träumen eure Kids von einem Semester in Paris, oder einem Jahr in Australien? Kein Problem fürs Kindergeld! Bei Aufenthalten bis zu 12 Monaten, läuft alles normal weiter. Studieren sie länger im Ausland, müssen sie belegen, dass sie ihren Hauptwohnsitz weiterhin bei euch haben – und dort mehr als die Hälfte ihrer studienfreien Zeit verbringen.

Besondere Unterstützung für Familien mit besonderen Bedürfnissen

Familien mit Kindern, die von einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen betroffen sind, erhalten besonderen Schutz. Trat die Behinderung vor dem 25. Geburtstag ein und kann sich das Kind nicht selbst versorgen, gibt es tatsächlich keine Altersgrenze für das Kindergeld. Diese Regelung bietet Familien dankbarerweise langfristige Sicherheit.

Sonderfälle: Wenn die Ausbildung nicht stolperfrei verläuft

Das Leben hält sich nicht immer an unsere Pläne. Manchmal wird ein Kind krank, ein Studienplatz ist nicht sofort verfügbar, oder die Ausbildung muss unterbrochen werden. Für solche besonderen Situationen gibt es zum Glück spezielle Regelungen, die den Kindergeldanspruch schützen.

Beginnen wir mit einem häufigen Fall: Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Nach dem Abitur im Juli – mit dem Studium erst im Oktober zu beginnen? Das ist völlig normal. Ihr habt bis zu vier volle Kalendermonate Zeit. Beendet euer Kind beispielsweise im März das Abitur, kann die nächste Ausbildungsphase bis spätestens August beginnen, ohne dass der Kindergeldanspruch verloren geht.

Was aber, wenn die Wartezeit länger dauert? Keine Sorge – auch hier gibt es eine Lösung. Ihr müsst lediglich nachweisen, dass euer Kind “wegen eines Mangels an Ausbildungsplätzen, eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen” kann. Das bedeutet konkret: Euer Kind hat sich direkt nach dem Abitur beworben, oder bereits eine Zusage für einen späteren Zeitpunkt erhalten.

Wichtig dabei: Während längerer Wartezeiten muss sich euer Kind unverzüglich als ausbildungsplatzsuchend melden. Als arbeitsuchendes Kind wird es bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, als ausbildungsplatzsuchendes Kind sogar bis zum 25. Lebensjahr.

Längere Krankheit kann jeden treffen. Solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, bleibt der Kindergeldanspruch normalerweise erhalten. Wird die Erkrankung jedoch länger als sechs Monate andauern, prüft die Familienkasse individuell, ob eine Fortsetzung der Ausbildung zu erwarten ist.

Zwei weitere wichtige Punkte: Praktika im angestrebten Berufsfeld und freiwillige Dienste sind dem Studium gleichgestellt – der Kindergeldanspruch bleibt bis zum 25. Lebensjahr bestehen.

Kindergeld und Einkommen: Was ist erlaubt?

Die Einkommenssituation eurer Kinder spielt eine ganz entscheidende Rolle beim Kindergeldanspruch. Während des Erststudiums müssen sie sich keine Sorgen machen – hier ist die Höhe ihres Verdienstes völlig egal. Das ändert sich jedoch komplett, sobald sie ihre erste Berufsausbildung, oder ihr erstes Studium, abgeschlossen haben.

Nach dem ersten Abschluss gelten klare Grenzen. Man darf höchstens 20 Stunden pro Woche regelmäßig arbeiten, um weiterhin Kindergeld zu erhalten. Überschreitet man diese Grenze, verliert eure Familie den Anspruch auf die monatliche Unterstützung.

Aber keine Panik – es gibt durchaus Ausnahmen, die euch mehr Flexibilität geben:

  • Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Minijobs (geringfügige Beschäftigung)
  • Praktika im Rahmen der Ausbildung
  • Duales Studium und berufsbegleitende Studiengänge
  • Einkünfte aus Kapital oder Vermietung/Verpachtung

Besonders wichtig für Bachelor-Absolventen: Startet ihr direkt nach dem Bachelor einen Master, der inhaltlich und zeitlich auf euren Bachelor aufbaut, gilt das als einheitliche Erstausbildung. Hier könnt ihr auch mehr als 20 Stunden arbeiten, ohne den Kindergeldanspruch zu gefährden.

Vorsicht ist dagegen bei anderen Einkommensarten geboten. Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Tätigkeit, oder aus gewerblicher Tätigkeit, gelten als problematisch – sofern sie mit mehr als 20 Wochenstunden verbunden sind.

Zusätzliche Unterstützung durch Kinderzuschlag

Neben dem Kindergeld gibt es noch eine weitere Hilfe: den Kinderzuschlag. Bis zu 297 Euro monatlich pro Kind können eure Eltern zusätzlich erhalten. Voraussetzung ist ein Mindesteinkommen von 900 Euro für Paare und 600 Euro für Alleinerziehende.

Ein wichtiger Tipp zum Schluss: Das Kindergeld wird bei BAföG oder Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Anders sieht es beim Arbeitslosengeld oder bei Sozialhilfe aus – hier zählt das Kindergeld als Einkommen.

Lesetipp: Hier findet ihr die monatlichen Auszahlungstermine eures Kindergelds, immer für das aktuelle Jahr.


FAQs zum Kindergeld während eines Studiums


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